Sammelverwahrung

Sammelverwahrung
Sammeldepot. 1. Begriff/Charakterisierung:  Wertpapierverwahrung, bei der der Bankier die von verschiedenen Kunden hinterlegten Stücke der gleichen Gattung zusammen aufbewahrt, doch so, dass im Gegensatz zur Summenverwahrung der Hinterleger in gewisser Form sein Eigentumsrecht an den Wertpapieren behält. Im Gegensatz zur  Sonderverwahrung hat er kein Eigentumsrecht an den einzelnen von ihm eingelieferten Stücken, sondern ein Miteigentumsrecht an dem gesamten Sammelbestand der Stücke gleicher Gattung (§§ 5 ff. DepotG). Infolgedessen hat der Hinterleger ein Recht zur  Aussonderung im Insolvenzfall.
- 2. Arten: a) Haus-S. (Eigenverwahrung): S. beim Bankier oder einem anderen Kreditinstitut, das nicht  Wertpapiersammelbank ist.
- b) Giro-S. (Drittverwahrung): S. bei einer Wertpapiersammelbank; sie ist die Voraussetzung für den  Effektengiroverkehr; überwiegend angewandte Form der S.
- c) Verwahrung durch  Sammelurkunde: Nach DepotG-Novelle 1972 zulässige Form der S. (§ 9a DepotG).
- 3. Sammeldepotfähig sind nur Papiere, die sich für den stückelosen Effektengiroverkehr eignen, z.B. Inhaberaktien oder festverzinsliche Werte ohne Einzelauslosungsrecht, i.d.R. jedoch nicht vinkulierte Namensaktien.

Lexikon der Economics. 2013.

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